Rechtssatz RS0017162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017162
Geschäftszahl
4Ob10/74; 9Ob45/01k
Entscheidungsdatum
28.02.2001
Rechtssatz
Wesentliche Punkte (Hauptpunkte) eines Vertrages als Voraussetzung einer Punktation sind alle jene Vertragsbestimmungen, worauf die vorzügliche Absicht der Parteien gerichtet ist; ferner jene Bestimmungen, die sich nur eine der Parteien vorbehalten hat, mögen sie noch so nebensächlich erscheinen; schließlich müssen alle wesentlichen Bestimmungen des Vertrages überhaupt und eines Vertrages von solcher Art, wie ihn die Parteien abschließen wollen, vorhanden sein. Wesentlich sind alle jenen Punkte, die durch Gesetz (Dispositivnormen) oder Verkehrssitte nicht ergänzt werden können. Für die übrigen Punkte genügt hingegen deren Bestimmbarkeit.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 10/74
Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 10/74
Veröff: JBl 1975,161 = Arb 9203 = ZAS 1976,216 (Rummel)
- 9 Ob 45/01k
Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 Ob 45/01k
Auch; nur: Wesentliche Punkte (Hauptpunkte) eines Vertrages als Voraussetzung einer Punktation sind alle jene Vertragsbestimmungen, worauf die vorzügliche Absicht der Parteien gerichtet ist. (T1) Beisatz: Zum Mindestinhalt einer Punktation zählen die essentialia negotii. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017162
Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0040OB00010_7400000_002