Rechtssatz RS0017173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017173
Entscheidungsdatum
15.09.1970
Rechtssatz
Zur Erfüllung der Voraussetzung der "Unterfertigung eines Aufsatzes" im Sinne des § 885 ABGB reicht es aus, wenn die beiderseitigen Erklärungen in der Form erfolgen, daß die beklagte Partei das schriftliche Anbot des Klägers im Korrespondenzwege annahm.Zur Erfüllung der Voraussetzung der "Unterfertigung eines Aufsatzes" im Sinne des Paragraph 885, ABGB reicht es aus, wenn die beiderseitigen Erklärungen in der Form erfolgen, daß die beklagte Partei das schriftliche Anbot des Klägers im Korrespondenzwege annahm.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017173
Dokumentnummer
JJR_19700915_OGH0002_0080OB00172_7000000_001