Rechtssatz RS0017199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017199
Geschäftszahl
6Ob57/73; 6Ob239/97h
Entscheidungsdatum
11.09.1997
Rechtssatz
Gesellschaftsverträge sind in der Regel formfrei. Ist die Errichtung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages vorgesehen, so wird gemäß § 884 ABGB auch vermutet, daß die Form als Dispositivform (Konstitutivform) das Gesellschaftsverhältnis erst zum Entstehen bringt und nicht als Beweisform (Beurkundungsform) über das schon formlos zustande gekommene Gesellschaftsverhältnis gedacht ist; doch kann diese Vermutung widerlegt werden.Gesellschaftsverträge sind in der Regel formfrei. Ist die Errichtung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages vorgesehen, so wird gemäß Paragraph 884, ABGB auch vermutet, daß die Form als Dispositivform (Konstitutivform) das Gesellschaftsverhältnis erst zum Entstehen bringt und nicht als Beweisform (Beurkundungsform) über das schon formlos zustande gekommene Gesellschaftsverhältnis gedacht ist; doch kann diese Vermutung widerlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017199
Dokumentnummer
JJR_19730322_OGH0002_0060OB00057_7300000_001