Rechtssatz RS0017202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017202
Entscheidungsdatum
10.09.1974
Rechtssatz
Ablösevereinbarungen finden üblicherweise in schriftlichen Mietverträgen keinen Niederschlag. Das Fehlen einer diesbezüglichen Vereinbarung in einem schriftlichen Mietvertrag mit einer Ausschlußklausel hinsichtlich anderer Nebenabreden rechtfertigt daher nicht die jeden Zweifel ausschließende Annahme eines Verzichtes auf die mündlich vereinbarte Ablöseforderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017202
Dokumentnummer
JJR_19740910_OGH0002_0040OB00562_7400000_001