Rechtssatz RS0017205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017205
Entscheidungsdatum
29.05.1980
Rechtssatz
Bei einer bloß falschen (hier: unvollständigen) Bezeichnung im Urkundentext ist die gesetzliche Form hinsichtlich des wirklich gewollten Vertragsinhaltes dann als erfüllt anzusehen, wenn sich beide Vertragsparteien über den wirklichen gewollten Vertragsgegenstand einig waren, ihn aber infolge eines beiderseitigen Irrtums unrichtig bezeichnet haben (hier: in Form eines Notariatsaktes errichtetet Übergabsvertrag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017205
Dokumentnummer
JJR_19800529_OGH0002_0070OB00546_8000000_001