Rechtssatz RS0017243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017243
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Rechtssatz
Solange die Unterschriften aller Miteigentümer einschließlich derjenigen, zu deren Gunsten Wohnungseigentum eingeräumt werden soll, nicht vorliegen, gilt das Rechtsgeschäft nicht als zustandegekommen (MietSlg 24487; JBl 1969,216; SZ 25/273 und andere). Solange eine schriftliche Vereinbarung nicht besteht, liegt weder ein formell gültiger Hauptvertrag noch ein klagbarer Vortrag, sondern überhaupt kein Anspruch vor (SZ 36/5).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 61/75
Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 61/75
Veröff: MietSlg 27561
GlRS VwGH vom 29.01.1981, 16/0125/80
nur: Solange die Unterschriften aller Miteigentümer einschließlich derjenigen, zu deren Gunsten Wohnungseigentum eingeräumt werden soll, nicht vorliegen, gilt das Rechtsgeschäft nicht als zustandegekommen. (T1) Veröff: AnwBl 1982,34
- 1 Ob 591/92
Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 591/92
Beisatz: Durch eine Zusage eine aufgrund der Parifizierung erst zu ermittelnden Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft zu erwerben und sodann einen Wohnungseigentumsvertrag abschließen zu wollen, tritt keine Bindung ein. (T2)
- 5 Ob 425/97d
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 425/97d
Auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, mit der Wohnungseigentum neu eingeräumt werden soll, kommt erst mit der Unterschrift des letzten Miteigentümers zustande. (T3)
- 7 Ob 62/05a
Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 62/05a
Vgl auch
- 8 Ob 150/18v
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 150/18v
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017243
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0050OB00061_7500000_005