Rechtssatz RS0017254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017254
Entscheidungsdatum
15.12.1982
Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß der Vertreter des Käufers nur mündlich bevollmächtigt war, und daher die Unterfertigung der zur Einverleibung des Käufers erforderlichen Urkunde durch diesen selbst erfolgen sollte, kann noch nicht darauf geschlossen werden, daß der Käufer erst mit Unterfertigung des Vertrages gebunden sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017254
Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0030OB00660_8200000_001