Rechtssatz RS0017256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017256
Entscheidungsdatum
19.12.1979
Rechtssatz
Im allgemeinen muß bei Bestellungen die ein Agent von Kunden einholt, die er selbst aufsucht, ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Wirksamkeit von Ausschlußklauseln angelegt werden und kann der Vertretene darauf vertrauen, daß keine mündlichen Nebenabreden mit dem Vertreter getroffen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017256
Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0060OB00652_7900000_003