Rechtssatz RS0017294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017294
Entscheidungsdatum
30.08.1983
Rechtssatz
Im Adhäsionserkenntnis findet bei Tätermehrheit ausschließlich die Bestimmung des § 1302 ABGB Anwendung (Anmerkung: weil Gegenstand des Privatbeteiligtenzuspruchs nur ein Anspruch ex delicto, niemals aber ein solcher ex contractu sein kann).Im Adhäsionserkenntnis findet bei Tätermehrheit ausschließlich die Bestimmung des Paragraph 1302, ABGB Anwendung (Anmerkung: weil Gegenstand des Privatbeteiligtenzuspruchs nur ein Anspruch ex delicto, niemals aber ein solcher ex contractu sein kann).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017294
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19830830_OGH0002_0090OS00105_8300000_001