Rechtssatz RS0017303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017303
Entscheidungsdatum
12.01.1982
Rechtssatz
Durch das Unterbleiben des zufolge § 1302 ABGB gebotenen Ausspruchs einer Solidarhaftung bezüglich des auferlegten Schadenersatzbetrages ist keiner der Verurteilten beschwert.Durch das Unterbleiben des zufolge Paragraph 1302, ABGB gebotenen Ausspruchs einer Solidarhaftung bezüglich des auferlegten Schadenersatzbetrages ist keiner der Verurteilten beschwert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017303
Dokumentnummer
JJR_19820112_OGH0002_0100OS00171_8100000_001