Rechtssatz RS0017336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017336
Geschäftszahl
6Ob617/81; 8Ob1587/94
Entscheidungsdatum
26.01.1995
Rechtssatz
Zur (gerichtlichen) Geltendmachung von Sachmängeln ist ein Gesamthandgläubiger im Sinne des § 892 ABGB einerseits für sich allein berechtigt, indem er Leistung an sich begehrt, andererseits liegt darin eine Rechtsausübung mit Wirkung für alle übrigen Gesamthandgläubiger, sowohl was die Ausübung des Wahlrechtes anlangt als auch die fristwahrende Geltendmachung.Zur (gerichtlichen) Geltendmachung von Sachmängeln ist ein Gesamthandgläubiger im Sinne des Paragraph 892, ABGB einerseits für sich allein berechtigt, indem er Leistung an sich begehrt, andererseits liegt darin eine Rechtsausübung mit Wirkung für alle übrigen Gesamthandgläubiger, sowohl was die Ausübung des Wahlrechtes anlangt als auch die fristwahrende Geltendmachung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 617/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1982 6 Ob 617/81
Veröff: RZ 1983/2 S 42 = MietSlg 34139(19)
- 8 Ob 1587/94
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 1587/94
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017336
Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0060OB00617_8100000_005