Rechtssatz RS0017359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017359
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Rechtssatz
Der Rückgriffsanspruch des regreßnehmenden Gesamtschuldners gegen seine Mitschuldner ist durch die tatsächliche Leistung aufschiebend bedingt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 306/76
Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76
- 5 Ob 64/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 5 Ob 64/94
Vgl auch; Beisatz: Das gilt insbesondere für Regreßforderungen, die aus der Inanspruchnahme eines von mehreren Steuerschuldnern durch die Finanzbehörde entstehen. Sie verschaffen einen Konkursteilnahmeanspruch bereits vor der Zahlung, soferne nur die Haftung des regreßnehmenden Gesamtschuldners bereits zur Zeit der Konkurseröffnung begründet und die Rückgriffslage - mag auch der Rückgriffsanspruch selbst noch gar nicht bestehen - gegeben ist. (T1)
- 9 ObA 8/15i
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 8/15i
Auch; Veröff: SZ 2016/25
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017359
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_003