Rechtssatz RS0017370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017370
Entscheidungsdatum
11.06.1987
Rechtssatz
Trotz der Bestimmung des § 54 Abs 2 letzter Satz GenG sind Anwartschaftsrechte auf Eigentumsübertragung gemäß § 900 ABGB vererblich. Für diese Anwartschaftsrechte sind die Bestimmungen der Satzung der Genossenschaft nicht anwendbar, soweit diese - zufolge des Charakters des § 54 Abs 2 letzter Satz GenG als nachgiebige Rechtsnorm - in zulässiger Weise eine Erweiterung oder Beschränkung der Erbenrechte vorsehen.Trotz der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz GenG sind Anwartschaftsrechte auf Eigentumsübertragung gemäß Paragraph 900, ABGB vererblich. Für diese Anwartschaftsrechte sind die Bestimmungen der Satzung der Genossenschaft nicht anwendbar, soweit diese - zufolge des Charakters des Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz GenG als nachgiebige Rechtsnorm - in zulässiger Weise eine Erweiterung oder Beschränkung der Erbenrechte vorsehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017370
Dokumentnummer
JJR_19870611_OGH0002_0060OB00563_8700000_001