Rechtssatz RS0017379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017379
Geschäftszahl
2Ob339/74; 7Ob17/10s
Entscheidungsdatum
30.06.2010
Rechtssatz
Das dem Gläubiger gemäß § 891 dritter Satz ABGB eingeräumte Wahlrecht steht nach der gegen einen Mitschuldner erhobenen Klage auch dann zu, wenn er von der Klage nicht absteht, solange er nicht befriedigt ist.Das dem Gläubiger gemäß Paragraph 891, dritter Satz ABGB eingeräumte Wahlrecht steht nach der gegen einen Mitschuldner erhobenen Klage auch dann zu, wenn er von der Klage nicht absteht, solange er nicht befriedigt ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 339/74
Entscheidungstext OGH 05.12.1974 2 Ob 339/74
- 7 Ob 17/10s
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 17/10s
Auch; Beisatz: Das Wahlrecht gilt auch nach erhobener Klage und urteilsmäßiger Verpflichtung eines Mitschuldners bis zur Erfüllung der Gesamtschuld. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017379
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19741205_OGH0002_0020OB00339_7400000_001