Rechtssatz RS0017463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017463
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Rechtssatz
Wenn auch während des Schwebezustandes Erfüllungshandlungen, die zu dessen Beendigung nicht erforderlich sind, nicht verlangt werden können, so kann doch andererseits das trotz des Schwebezustandes bereits Geleistete erst zurückverlangt werden, wenn der Grund, die Leistung zu behalten, durch Versagung der Genehmigung weggefallen ist, der von den Parteien erwartete Erfolg also endgültig vereitelt ist. Diese Umstände können auch dem Einzelrechtsnachfolger des Vertragspartner entgegengehalten werden, soweit er sich nicht auf § 1500 ABGB zu berufen vermag.Wenn auch während des Schwebezustandes Erfüllungshandlungen, die zu dessen Beendigung nicht erforderlich sind, nicht verlangt werden können, so kann doch andererseits das trotz des Schwebezustandes bereits Geleistete erst zurückverlangt werden, wenn der Grund, die Leistung zu behalten, durch Versagung der Genehmigung weggefallen ist, der von den Parteien erwartete Erfolg also endgültig vereitelt ist. Diese Umstände können auch dem Einzelrechtsnachfolger des Vertragspartner entgegengehalten werden, soweit er sich nicht auf Paragraph 1500, ABGB zu berufen vermag.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 32/79
Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 32/79
Veröff: JBl 1981,148 = SZ 52/165
- 2 Ob 64/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2024 2 Ob 64/23k
Beisatz: Hier: Schwebezustand bis zur gerichtlichen Genehmigung eines Vertrags einer Privatstiftung nach § 17 Abs 5 PSG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017463
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00032_7900000_004