Rechtssatz RS0017484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017484
Entscheidungsdatum
22.03.1988
Rechtssatz
Der Grundsatz, daß eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird, ist auf den Fall des Abstehens einer Partei von der ins Auge gefaßten einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55 a EheG im Hinblick auf § 224 AußStrG nicht anwendbar.Der Grundsatz, daß eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird, ist auf den Fall des Abstehens einer Partei von der ins Auge gefaßten einvernehmlichen Scheidung gemäß Paragraph 55, a EheG im Hinblick auf Paragraph 224, AußStrG nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017484
Dokumentnummer
JJR_19880322_OGH0002_0050OB00514_8800000_001