Rechtssatz RS0017492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017492
Entscheidungsdatum
12.02.1991
Rechtssatz
Beurteilung der Vereinbarung, der Restkaufpreis für die gekaufte Liegenschaft solle mit Rechtskraft der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers fällig sein, als Bedingung, Befristung oder Vereinbarung im Sinne des § 904 Satz 3 ABGB. (Hier: maßgebliche Entscheidungskriterien sind die (gemeinsamen) Vorstellungen der Parteien und die redliche Verkehrsanschauung).Beurteilung der Vereinbarung, der Restkaufpreis für die gekaufte Liegenschaft solle mit Rechtskraft der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers fällig sein, als Bedingung, Befristung oder Vereinbarung im Sinne des Paragraph 904, Satz 3 ABGB. (Hier: maßgebliche Entscheidungskriterien sind die (gemeinsamen) Vorstellungen der Parteien und die redliche Verkehrsanschauung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017492
Dokumentnummer
JJR_19910212_OGH0002_0080OB00505_9000000_001