Rechtssatz RS0017525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017525
Geschäftszahl
6Ob630/83; 6Ob544/89
Entscheidungsdatum
16.03.1989
Rechtssatz
Eine Verpflichtung, die Aufforderung zum Beitritt als Nebenintervenient zu befolgen oder sich auch nur zum Klageanspruch zu äußern, besteht nicht. Bei einer diesbezüglichen Unterlassung kann daher der in Anspruch genommene Gesamtschuldner weder für die Kosten des Gegners im Vorprozeß noch für die eigenen Prozeßkosten gegen den Mitschuldner Vollregreß oder Teilregreß nehmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 630/83
Entscheidungstext OGH 07.07.1983 6 Ob 630/83
- 6 Ob 544/89
Entscheidungstext OGH 16.03.1989 6 Ob 544/89
nur: Eine Verpflichtung, die Aufforderung zum Beitritt als Nebenintervenient zu befolgen oder sich auch nur zum Klageanspruch zu äußern, besteht nicht. (T1) Veröff: RZ 1989/94 S 250
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017525
Dokumentnummer
JJR_19830707_OGH0002_0060OB00630_8300000_001