Rechtssatz RS0017526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017526
Entscheidungsdatum
01.07.1982
Rechtssatz
Muß der Käufer die Kaufsache nicht abholen, sondern nur am Ablieferungsort übernehmen, so entscheidet bezüglich der genaueren Art und Weise der Übernahmshandlungen die Verkehrsübung. Auch die Kosten der Abnahme, deren Tragung ebenso wie die Übernahme allerdings seine Sache ist, können nur in diesem Rahmen auf den Käufer fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017526
Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0070OB00534_8200000_001