Rechtssatz RS0017536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017536
Entscheidungsdatum
22.12.1987
Rechtssatz
Ist der Abgabenschuldnerin ein Verhalten zur Last zu legen, das ihre Zollschuld gemäß § 174 Abs 3 ZollG bewirkt, dann besteht ein "besonderes Verhältnis" im Sinne des § 896 ABGB, nach welchem sie verpflichtet ist, anderen aus dem Schmuggel Abgabenpflichtigen Ersatz zu leisten.Ist der Abgabenschuldnerin ein Verhalten zur Last zu legen, das ihre Zollschuld gemäß Paragraph 174, Absatz 3, ZollG bewirkt, dann besteht ein "besonderes Verhältnis" im Sinne des Paragraph 896, ABGB, nach welchem sie verpflichtet ist, anderen aus dem Schmuggel Abgabenpflichtigen Ersatz zu leisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017536
Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0020OB00689_8700000_001