Rechtssatz RS0017557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017557
Entscheidungsdatum
24.04.1990
Rechtssatz
Wenn auch bei Gewährung von Raten an einen bereits säumigen Schuldner gemäß § 915 Satz 1 ABGB anzunehmen ist, daß sich der Gläubiger eher die geringere als die schwerer Last auflegen wollte, bedarf der Terminsverlust doch einer besonderen, ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung.Wenn auch bei Gewährung von Raten an einen bereits säumigen Schuldner gemäß Paragraph 915, Satz 1 ABGB anzunehmen ist, daß sich der Gläubiger eher die geringere als die schwerer Last auflegen wollte, bedarf der Terminsverlust doch einer besonderen, ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017557
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00511_9000000_001