Rechtssatz RS0017565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017565
Geschäftszahl
5Ob632/76 (5Ob633/76); 2Ob580/82; 8Ob1517/91
Entscheidungsdatum
07.03.1991
Rechtssatz
Eine Kaufpreisforderung ist nicht fällig, wenn die Fälligkeit ausdrücklich von der Legung einer ordnungsgemässen Rechnung abhängig gemacht wurde, jedoch nur eine als "Proforma - Rechnung" bezeichnete Rechnung ausgestellt wird; diese ist kein nach dem Abgaberecht geeigneter Beleg.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 632/76
Entscheidungstext OGH 13.07.1976 5 Ob 632/76
- 2 Ob 580/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 2 Ob 580/82
Auch; nur: Eine Kaufpreisforderung ist nicht fällig, wenn die Fälligkeit ausdrücklich von der Legung einer ordnungsgemässen Rechnung abhängig gemacht wurde. (T1)
- 8 Ob 1517/91
Entscheidungstext OGH 07.03.1991 8 Ob 1517/91
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Frage der Angemessenheit der Nachfrist eine solche des speziellen Einzelfalls. Mangels anderer Vereinbarung kann der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises sogleich fordern, wodurch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eintritt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017565
Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0050OB00632_7600000_001