Rechtssatz RS0017579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017579
Entscheidungsdatum
14.02.1980
Rechtssatz
Wurde einer bewilligungspflichtigen Verfügung des Veräußerers zugunsten eines Devisenausländers die Bewilligung versagt und begehrt dieser nun Zahlung zu Handen des Klagevertreters, so ist dies wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, dann devisenrechtlich unbedenklich, wenn - wie hier - der teilweisen Vertragserfüllung Devisenvorschriften oder Transfervorschriften entgegenstehen (SZ 26/117; Rechtsprechung 1935/275 und andere).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017579
Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00501_8000000_001