Rechtssatz RS0017612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017612
Entscheidungsdatum
18.12.1979
Norm
ABGB §904 III
ABGB §904 IV
SchSpG §15 Abs3
SchSpG §39 Z4
Rechtssatz
Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Verpflegungskosten und Reisekosten am Tage vor Antritt der Reise nicht, so kann er deren Überweisung nicht danach unter Austrittsdrohung nach § 39 Z 4 SchSpG begehren, denn mangels Vereinbarung kann gemäß § 904 ABGB die Erfüllung der Verpflichtung nur "ohne unnötigen Aufschub" gefordert werden. Welcher Aufschub im Einzelfall nötig ist, bestimmt sich nach Treu und Glauben.Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Verpflegungskosten und Reisekosten am Tage vor Antritt der Reise nicht, so kann er deren Überweisung nicht danach unter Austrittsdrohung nach Paragraph 39, Ziffer 4, SchSpG begehren, denn mangels Vereinbarung kann gemäß Paragraph 904, ABGB die Erfüllung der Verpflichtung nur "ohne unnötigen Aufschub" gefordert werden. Welcher Aufschub im Einzelfall nötig ist, bestimmt sich nach Treu und Glauben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017612
Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0040OB00124_7900000_001