Rechtssatz RS0017630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017630
Entscheidungsdatum
18.05.1971
Rechtssatz
Bei Versetzung eines Dienstnehmers von einem Betrieb seines Dienstgebers in einen anderen hängt es vom Parteiwillen ab, ob danach der bisherige Arbeitsplatz weiterhin der ständige Arbeitsplatz des Dienstnehmers bleiben oder ob der neue Arbeitsplatz unter Aufgabe des bisherigen zu seinem ständigen Arbeitsplatz werden soll. Wenn die Versetzung unter der Bedingung vereinbart wird, daß der Dienstnehmer bei Verbesserung der Auftragslage an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren soll, liegt eine Versetzung auf unbestimmte Zeit vor. Der Dienstnehmer wechselt in diesem Fall seinen ständigen Arbeitsplatz und hat keinen Anspruch auf eine Außer - Haus - Zulage. (Hier § 12 Kollektivvertrag holzverarbeitende Industrie).Bei Versetzung eines Dienstnehmers von einem Betrieb seines Dienstgebers in einen anderen hängt es vom Parteiwillen ab, ob danach der bisherige Arbeitsplatz weiterhin der ständige Arbeitsplatz des Dienstnehmers bleiben oder ob der neue Arbeitsplatz unter Aufgabe des bisherigen zu seinem ständigen Arbeitsplatz werden soll. Wenn die Versetzung unter der Bedingung vereinbart wird, daß der Dienstnehmer bei Verbesserung der Auftragslage an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren soll, liegt eine Versetzung auf unbestimmte Zeit vor. Der Dienstnehmer wechselt in diesem Fall seinen ständigen Arbeitsplatz und hat keinen Anspruch auf eine Außer - Haus - Zulage. (Hier Paragraph 12, Kollektivvertrag holzverarbeitende Industrie).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 28/71
Entscheidungstext OGH 18.05.1971 4 Ob 28/71
Veröff: SozM IC,779 = Arb 8873 = IndS 1973 9 - 10,887
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017630
Dokumentnummer
JJR_19710518_OGH0002_0040OB00028_7100000_001