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Rechtssatz RS0017630×

Rechtssatz RS0017630

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017630

Geschäftszahl

4Ob28/71

Entscheidungsdatum

18.05.1971

Rechtssatz

Bei Versetzung eines Dienstnehmers von einem Betrieb seines Dienstgebers in einen anderen hängt es vom Parteiwillen ab, ob danach der bisherige Arbeitsplatz weiterhin der ständige Arbeitsplatz des Dienstnehmers bleiben oder ob der neue Arbeitsplatz unter Aufgabe des bisherigen zu seinem ständigen Arbeitsplatz werden soll. Wenn die Versetzung unter der Bedingung vereinbart wird, daß der Dienstnehmer bei Verbesserung der Auftragslage an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren soll, liegt eine Versetzung auf unbestimmte Zeit vor. Der Dienstnehmer wechselt in diesem Fall seinen ständigen Arbeitsplatz und hat keinen Anspruch auf eine Außer - Haus - Zulage. (Hier Paragraph 12, Kollektivvertrag holzverarbeitende Industrie).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/71
    Entscheidungstext OGH 18.05.1971 4 Ob 28/71
    Veröff: SozM IC,779 = Arb 8873 = IndS 1973 9 - 10,887

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017630

Dokumentnummer

JJR_19710518_OGH0002_0040OB00028_7100000_001