Rechtssatz RS0017648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017648
Entscheidungsdatum
29.10.1992
Rechtssatz
Die Einschulung und Einweisung des Personals des Bestellers bei einem Softwarevertrag hat, wie sich aus der Natur und dem Zweck dieser Nebenleistung im Sinne des § 905 Abs 1 ABGB ergibt, im Betrieb des Bestellers, in dem die zu bedienende EDV - Anlage eingesetzt wird, zu erfolgen.Die Einschulung und Einweisung des Personals des Bestellers bei einem Softwarevertrag hat, wie sich aus der Natur und dem Zweck dieser Nebenleistung im Sinne des Paragraph 905, Absatz eins, ABGB ergibt, im Betrieb des Bestellers, in dem die zu bedienende EDV - Anlage eingesetzt wird, zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017648
Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0080OB00547_9100000_001