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Rechtssatz RS0017684

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017684

Geschäftszahl

5Ob22/85

Entscheidungsdatum

30.04.1985

Rechtssatz

Der Umstand, daß der in den Kaufverträgen mit den Wohnungseigentumsbewerbern als Zubehör - Wohnungseigentum jeweils erwähnte PKW - Abstellplatz im Keller nicht mit der ihm in den Bauplänen zugeteilten Nummer bezeichnet wurde, macht die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators nicht unverbindlich, sondern hat lediglich gemäß Paragraph 906, ABGB zur Folge, daß dem Wohnungseigentumsorganisator die Wahl zusteht (von der er, ist sie einmal getroffen, nicht mehr allein abgehen kann; vergleiche dazu Koziol - Welser 6. Auflage römisch eins 173), welchen der mehreren im Keller in Betracht kommenden Abstellplätze er den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern zuteilt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 22/85
    Entscheidungstext OGH 30.04.1985 5 Ob 22/85
    Veröff: MietSlg 37611 = MietSlg 37658(19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017684

Dokumentnummer

JJR_19850430_OGH0002_0050OB00022_8500000_001