Rechtssatz RS0017684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017684
Entscheidungsdatum
30.04.1985
Rechtssatz
Der Umstand, daß der in den Kaufverträgen mit den Wohnungseigentumsbewerbern als Zubehör - Wohnungseigentum jeweils erwähnte PKW - Abstellplatz im Keller nicht mit der ihm in den Bauplänen zugeteilten Nummer bezeichnet wurde, macht die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators nicht unverbindlich, sondern hat lediglich gemäß § 906 ABGB zur Folge, daß dem Wohnungseigentumsorganisator die Wahl zusteht (von der er, ist sie einmal getroffen, nicht mehr allein abgehen kann; vgl dazu Koziol - Welser 6. Auflage I 173), welchen der mehreren im Keller in Betracht kommenden Abstellplätze er den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern zuteilt.Der Umstand, daß der in den Kaufverträgen mit den Wohnungseigentumsbewerbern als Zubehör - Wohnungseigentum jeweils erwähnte PKW - Abstellplatz im Keller nicht mit der ihm in den Bauplänen zugeteilten Nummer bezeichnet wurde, macht die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators nicht unverbindlich, sondern hat lediglich gemäß Paragraph 906, ABGB zur Folge, daß dem Wohnungseigentumsorganisator die Wahl zusteht (von der er, ist sie einmal getroffen, nicht mehr allein abgehen kann; vergleiche dazu Koziol - Welser 6. Auflage römisch eins 173), welchen der mehreren im Keller in Betracht kommenden Abstellplätze er den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern zuteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017684
Dokumentnummer
JJR_19850430_OGH0002_0050OB00022_8500000_001