Rechtssatz RS0017704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017704
Entscheidungsdatum
15.12.1992
Rechtssatz
Die Erfüllung durch Erbringung der anderen (nicht geschuldeten) Leistung bedeutet keine Novation der ursprünglichen Verbindlichkeit, sondern Tilgung der bestehenden Schuld. In der Einräumung einer Lösungsbefugnis kann auch keine bindende Offerte an den Schuldner auf Einräumung einer Leistung an Zahlungsstatt erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017704
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0010OB00626_9200000_005