Rechtssatz RS0017713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017713
Entscheidungsdatum
15.07.1998
Rechtssatz
Eine nachträgliche einseitige Bestimmung der Zahlungsart durch den Gläubiger - bei rechtzeitigem Einlangen der Mitteilung beim Schuldner - ist dann zulässig, wenn sie den Schuldner gegenüber § 905 ABGB oder einer getroffenen Vereinbarung nicht schwerer belastet.Eine nachträgliche einseitige Bestimmung der Zahlungsart durch den Gläubiger - bei rechtzeitigem Einlangen der Mitteilung beim Schuldner - ist dann zulässig, wenn sie den Schuldner gegenüber Paragraph 905, ABGB oder einer getroffenen Vereinbarung nicht schwerer belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017713
Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0080OB00545_8500000_001