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Rechtssatz RS0017728

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017728

Geschäftszahl

1Ob672/90; 2Ob277/01a

Entscheidungsdatum

29.11.2001

Rechtssatz

Ist der Rechnung ein im Zahlungsverkehr üblicher Zahlschein, in dem der Gläubiger als Empfänger vermerkt ist, beigeschlossen, kann der Schuldner den Rechnungsbetrag ohne weitere Erhebung auf das dort vorgesehene Konto überweisen; einer solchen Überweisung kommt auch dann schuldbefreiende Wirkung zu, wenn Zahlungsempfänger und Kontoinhaber nicht identisch sind. Die mit der Ausstellung der Rechnungen betrauten Personen sind auch als ermächtigt anzusehen, im Zahlungsverkehr übliche Zahlscheine den Fakturen anzuschließen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 672/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 672/90
    Veröff: ecolex 1991,19 = SZ 63/187 = ÖBA 1991,525 (Canaris)
  • 2 Ob 277/01a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 277/01a
    Vgl auch; nur: Ist der Rechnung ein im Zahlungsverkehr üblicher Zahlschein, in dem der Gläubiger als Empfänger vermerkt ist, beigeschlossen, kann der Schuldner den Rechnungsbetrag ohne weitere Erhebung auf das dort vorgesehene Konto überweisen; einer solchen Überweisung kommt auch dann schuldbefreiende Wirkung zu, wenn Zahlungsempfänger und Kontoinhaber nicht identisch sind. (T1) Beisatz: Grundsätzlich ist die Empfängerbezeichnung maßgebend. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017728

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_0010OB00672_9000000_002