Rechtssatz RS0017728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017728
Entscheidungsdatum
29.11.2001
Rechtssatz
Ist der Rechnung ein im Zahlungsverkehr üblicher Zahlschein, in dem der Gläubiger als Empfänger vermerkt ist, beigeschlossen, kann der Schuldner den Rechnungsbetrag ohne weitere Erhebung auf das dort vorgesehene Konto überweisen; einer solchen Überweisung kommt auch dann schuldbefreiende Wirkung zu, wenn Zahlungsempfänger und Kontoinhaber nicht identisch sind. Die mit der Ausstellung der Rechnungen betrauten Personen sind auch als ermächtigt anzusehen, im Zahlungsverkehr übliche Zahlscheine den Fakturen anzuschließen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 672/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 672/90
Veröff: ecolex 1991,19 = SZ 63/187 = ÖBA 1991,525 (Canaris)
- 2 Ob 277/01a
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 277/01a
Vgl auch; nur: Ist der Rechnung ein im Zahlungsverkehr üblicher Zahlschein, in dem der Gläubiger als Empfänger vermerkt ist, beigeschlossen, kann der Schuldner den Rechnungsbetrag ohne weitere Erhebung auf das dort vorgesehene Konto überweisen; einer solchen Überweisung kommt auch dann schuldbefreiende Wirkung zu, wenn Zahlungsempfänger und Kontoinhaber nicht identisch sind. (T1) Beisatz: Grundsätzlich ist die Empfängerbezeichnung maßgebend. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017728
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0010OB00672_9000000_002