Rechtssatz RS0017742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017742
Entscheidungsdatum
03.05.1994
Rechtssatz
Der Begriff des eigenen wirtschaftlichen Interesses ist selbst bei der Unterscheidung zwischen Bürgschaft und der Verpflichtung als Mitschuldner vielfach nur von beschränktem Wert und nicht stets als Abgrenzungskriterium geeignet. Die Feststellung eines wirtschaftlichen Interesses kann lediglich zur Erforschung des hypothetischen Parteiwillens beitragen und die Tendenz des Rechtsgeschäftes feststellen. Das eigene wirtschaftliche Interesse des Beitretenden bzw Bürgenden oder Garanten ist nur einer von mehreren für die Auslegung maßgeblichen Faktoren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017742
Dokumentnummer
JJR_19940503_OGH0002_0010OB00525_9400000_001