Rechtssatz RS0017749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017749
Entscheidungsdatum
14.12.1979
Rechtssatz
Die Auslegung eines Vertrages nach den für jeden Vertragsteil geltenden Regeln von Treu und Glauben kann dazu führen, daß ein Vertrag gelöst werden darf, wenn im Festhalten am Vertrag, im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen diese Grundsätze erblickt werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017749
Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00779_7900000_002