Rechtssatz RS0017768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017768
Entscheidungsdatum
28.06.1984
Rechtssatz
Ist der objektive Aussagewert eines Vertragstextes eindeutig so zu verstehen, daß der Unterzeichnende selbst als Schuldner haften soll, und liegen auch sonstige Umstände, welche der Erklärung einen anderen als den Wortsinn geben könnten, nicht vor, so haftet der Unterzeichnende selbst, wenn er auch subjektiv anderer Meinung war und seiner Unterschrift eine Firmenstampiglie einer von ihm als Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung beisetzte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017768
Dokumentnummer
JJR_19840628_OGH0002_0060OB00638_8300000_001