Rechtssatz RS0017785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017785
Entscheidungsdatum
13.03.1991
Rechtssatz
Ein Ergebnis, daß vertraglich eine Leistung vereinbart wird, deren Gewährung niemals in Frage kommen kann, kann redlichen Vertragspartnern nicht unterstellt werden; sollte ein solches Ergebnis dennoch gewollt gewesen seien; so bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung hierüber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017785
Dokumentnummer
JJR_19910313_OGH0002_009OBA00021_9100000_001