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Rechtssatz RS0017788

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017788

Geschäftszahl

8Ob10/70; 7Ob728/81

Entscheidungsdatum

15.04.1982

Rechtssatz

Der an eine Autoreparaturwerkstätte erteilte Auftrag, ein gründliches Service durchzuführen, bezieht sich auf alle Arbeiten, die üblicherweise im Rahmen eines solchen Service im Interesse der Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges auszuführen sind. Dazu gehört auch die Überprüfung der für den sicheren Betrieb des Kraftfahrzeuges unentbehrlichen Bremsen. Die mit den üblichen Aufwendungen auszuführenden Arbeiten an den Bremsen werden daher als von einem solchen Auftrag mitumfaßt angesehen werden müssen, ohne daß die Autoreparaturwerkstätte hinsichtlich jeder einzelnen der sich als erforderlich erweisenden Arbeiten, die häufig erst bei der Überprüfung des Kraftfahrzeuges erkennbar werden, vorher gesonderte Zustimmung des Auftraggebers einholen müßte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 10/70
    Entscheidungstext OGH 03.02.1970 8 Ob 10/70
  • 7 Ob 728/81
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 7 Ob 728/81
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017788

Dokumentnummer

JJR_19700203_OGH0002_0080OB00010_7000000_001