Rechtssatz RS0017794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017794
Entscheidungsdatum
27.11.1985
Rechtssatz
Ein Geschäftspartner kann vom anderen redlicherweise nicht voraussetzen, er sei mit der Perpetuierung eines von ihm geschaffenen vertragswidrigen Zustandes einverstanden. Der Werkbesteller darf darauf vertrauen, daß der Werkunternehmer einen seinerzeit von ihm als Subunternehmer bei einer provisorischen Kabelverlegung verursachten Mangel bei der durch ihn erfolgenden endgültigen Verlegung beseitigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017794
Dokumentnummer
JJR_19851127_OGH0002_0080OB00613_8500000_001