Rechtssatz RS0017798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017798
Entscheidungsdatum
25.02.1981
Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 914 ABGB kann nicht entnommen werden, daß seine Bestimmungen nur für zweiseitig verbindliche Verträge gelten. § 914 ABGB wird im übrigen nicht nur zur Auslegung von (Individualverträgen) Verträgen, sondern auch von einseitigen Rechtsgeschäften herangezogen.Dem Wortlaut des Paragraph 914, ABGB kann nicht entnommen werden, daß seine Bestimmungen nur für zweiseitig verbindliche Verträge gelten. Paragraph 914, ABGB wird im übrigen nicht nur zur Auslegung von (Individualverträgen) Verträgen, sondern auch von einseitigen Rechtsgeschäften herangezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017798
Dokumentnummer
JJR_19810225_OGH0002_0030OB00550_8000000_001