Rechtssatz RS0017803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017803
Entscheidungsdatum
30.01.2017
Rechtssatz
Inhalt und Umfang der einem Vertrags entspringenden Rechte und Pflichten sind nach dem Vertragstext und nicht nach der Überschrift einzelner Vertragspunkte zu beurteilen. Solche Überschriften gehören nicht zum Vertragstext; sie sind nur dann zur Auslegung heranzuziehen, wenn der Vertragstext selbst nicht eindeutig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017803
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19780329_OGH0002_0030OB00619_7700000_002