Rechtssatz RS0017820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017820
Entscheidungsdatum
27.04.1982
Rechtssatz
Zur Auslegung der Vereinbarung zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerbern, daß Mehrkosten, die bei der Errichtung der Wohnhausanlage entstehen, von den Wohnungseigentumsbewerbern nur dann zu bezahlen sind, wenn die von einem zu konstituierenden, paritätisch zu besetzenden "Wohnungsbeirat" als notwendig anerkannt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017820
Dokumentnummer
JJR_19820427_OGH0002_0050OB00021_8200000_001