Rechtssatz RS0017825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017825
Entscheidungsdatum
09.09.1975
Rechtssatz
Wandelt sich mangels "Kündigung" zum Fristende ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes und ist dieses nach Umwandlung zu jedem Quartalsende mit sechsmonatiger Kündigungsfrist vereinbarungsgemäß kündbar, so kann die erste Kündigung erst zu dem Quartalsende erfolgen, an dem auch die sechsmonatige Frist, zurückgelegt im unbefristeten Dienstverhältnis, abgelaufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017825
Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0040OB00048_7500000_001