Rechtssatz RS0017826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017826
Geschäftszahl
4Ob53/71; 4Ob102/76 (4Ob103/76 - 4Ob105/76); 4Ob63/76; 4Ob105/80; 4Ob92/83
Entscheidungsdatum
06.09.1983
Rechtssatz
Ist in einem schriftlichen Dienstvertrag von der Einrechnung der Vordienstzeiten die Rede, so werden dem Dienstnehmer damit nicht nur eine entsprechende Gehaltshöhe gesichert, sondern auch die bei dem früheren Dienstgeber erworbenen Vorteile. Strittige Vertragspunkte sind gemäß § 914 ABGB so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist daher Sache des Dienstgebers, die vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Vorstellung von der Bedeutung bei der Vertragsabschluß verwendeten Worte klarzustellen.Ist in einem schriftlichen Dienstvertrag von der Einrechnung der Vordienstzeiten die Rede, so werden dem Dienstnehmer damit nicht nur eine entsprechende Gehaltshöhe gesichert, sondern auch die bei dem früheren Dienstgeber erworbenen Vorteile. Strittige Vertragspunkte sind gemäß Paragraph 914, ABGB so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist daher Sache des Dienstgebers, die vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Vorstellung von der Bedeutung bei der Vertragsabschluß verwendeten Worte klarzustellen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 53/71
Entscheidungstext OGH 05.10.1971 4 Ob 53/71
Veröff: SozM IA/e,919
- 4 Ob 102/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 102/76
nur: Strittige Vertragspunkte sind gemäß § 914 ABGB so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist daher Sache des Dienstgebers, die vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Vorstellung von der Bedeutung bei der Vertragsabschluß verwendeten Worte klarzustellen. (T1) Veröff: IndS 1977 5,1056 = SozM IA/b,105 = Arb 9520 = ZAS 1978/3 S 22 (Anmerkung von Schrank)
- 4 Ob 63/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 4 Ob 63/76
nur: Ist in einem schriftlichen Dienstvertrag von der Einrechnung der Vordienstzeiten die Rede, so werden dem Dienstnehmer damit nicht nur eine entsprechende Gehaltshöhe gesichert, sondern auch die bei dem früheren Dienstgeber erworbenen Vorteile. (T2)
- 4 Ob 105/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 105/80
- 4 Ob 92/83
Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 92/83
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017826
Dokumentnummer
JJR_19711005_OGH0002_0040OB00053_7100000_001