Rechtssatz RS0017837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017837
Geschäftszahl
8Ob191/63; 5Ob12/68; 6Ob539/81
Entscheidungsdatum
18.02.1991
Rechtssatz
Auch ein Kaufmann braucht nicht damit zu rechnen, daß die Rückseite eines Antragsformulares wichtige, mit dem Inhalt des von ihm unterschriebenen Antrages (Bestellschein) nicht in Einklang stehende Geschäftsbedingungen enthalte. Derart ungewöhnliche Geschäftsbedingungen sind daher selbst dann, wenn auf der Vorderseite des Bestellscheines auf sie hingewiesen wird, durch die Unterschrift des Bestellers auf der Vorderseite nicht zum Geschäftsinhalt geworden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 191/63
Entscheidungstext OGH 09.07.1963 8 Ob 191/63
Veröff: HS IV/18
- 5 Ob 12/68
Entscheidungstext OGH 07.02.1968 5 Ob 12/68
nur: Auch ein Kaufmann braucht nicht damit zu rechnen, daß die Rückseite eines Antragsformulares wichtige, mit dem Inhalt des von ihm unterschriebenen Antrages (Bestellschein) nicht in Einklang stehende Geschäftsbedingungen enthalten. (T1) Beisatz: Vertragliches Zessionsverbot. (T2) Veröff: IndS 1970 2,749 = SZ 41/16 = EvBl 1968/211 S 349 = JBl 1968,476
- 6 Ob 539/81
Entscheidungstext OGH 18.02.1991 6 Ob 539/81
Auch; Beisatz: Unübliche Klauseln (T3) Veröff: RZ 1981/63 S 251
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0017837
Dokumentnummer
JJR_19630709_OGH0002_0080OB00191_6300000_001