Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0017837×

Rechtssatz RS0017837

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017837

Geschäftszahl

8Ob191/63; 5Ob12/68; 6Ob539/81

Entscheidungsdatum

18.02.1991

Rechtssatz

Auch ein Kaufmann braucht nicht damit zu rechnen, daß die Rückseite eines Antragsformulares wichtige, mit dem Inhalt des von ihm unterschriebenen Antrages (Bestellschein) nicht in Einklang stehende Geschäftsbedingungen enthalte. Derart ungewöhnliche Geschäftsbedingungen sind daher selbst dann, wenn auf der Vorderseite des Bestellscheines auf sie hingewiesen wird, durch die Unterschrift des Bestellers auf der Vorderseite nicht zum Geschäftsinhalt geworden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 191/63
    Entscheidungstext OGH 09.07.1963 8 Ob 191/63
    Veröff: HS IV/18
  • 5 Ob 12/68
    Entscheidungstext OGH 07.02.1968 5 Ob 12/68
    nur: Auch ein Kaufmann braucht nicht damit zu rechnen, daß die Rückseite eines Antragsformulares wichtige, mit dem Inhalt des von ihm unterschriebenen Antrages (Bestellschein) nicht in Einklang stehende Geschäftsbedingungen enthalten. (T1) Beisatz: Vertragliches Zessionsverbot. (T2) Veröff: IndS 1970 2,749 = SZ 41/16 = EvBl 1968/211 S 349 = JBl 1968,476
  • 6 Ob 539/81
    Entscheidungstext OGH 18.02.1991 6 Ob 539/81
    Auch; Beisatz: Unübliche Klauseln (T3) Veröff: RZ 1981/63 S 251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0017837

Dokumentnummer

JJR_19630709_OGH0002_0080OB00191_6300000_001