Rechtssatz RS0017851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017851
Geschäftszahl
4Ob3/75 (4Ob4/75)
Entscheidungsdatum
18.02.1975
Rechtssatz
Aus der Absicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer durch eine Darlehensgewährung noch mehr an das Unternehmen zu binden sowie daraus, daß bei Abschluß der Darlehensvereinbarung beide Parteien nicht den Fall einer Endigung des Arbeitsverhältnisses vor gänzlicher Rückzahlung des Darlehens bedachten, kann nicht ausgeschlossen werden, die Parteien seien stillschweigend davon ausgegangen, daß im Falle des vorzeitigen Ausscheidens der Darlehensrest fällig sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017851
Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0040OB00003_7500000_001