Rechtssatz RS0017871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017871
Entscheidungsdatum
23.11.1982
Rechtssatz
Mit der Erklärung, der Arbeitnehmer "nehme die ordnungsgemäße Kündigung zur Kenntnis" das Arbeitsverhältnis sei daher "durch Kündigung seitens des Arbeitgebers gelöst", drückt der Vertreter des Arbeitnehmers lediglich eine bestimmte Meinung über die seiner Ansicht nach dem Arbeitgeber geschaffene, also bereits bestehende Rechtslage aus, gibt demnach nicht etwa eine auf (einseitige) Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärung, sondern eine, wenngleich objektiv unrichtige, Wissenserklärung ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017871
Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0040OB00161_8200000_001