Rechtssatz RS0017873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017873
Entscheidungsdatum
03.07.1979
Rechtssatz
Nach dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung sind unter den Betriebskosten eines Gebäudes die mit dem Gebrauch (der Benützung) des Gebäudes und seiner Anlagen im jeweiligen Zustand verbundenen Kosten zu verstehen; die Kosten der Instandhaltung fallen nicht darunter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017873
Dokumentnummer
JJR_19790703_OGH0002_0050OB00631_7900000_002