Rechtssatz RS0017875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017875
Entscheidungsdatum
03.03.1976
Rechtssatz
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft, daß ein Gesellschafter Betriebsvermögen einbringt, so sind hiedurch nur Mietrechte an Geschäftsräumlichkeiten, nicht aber an (nicht zu Geschäftszwecken benützten) Wohnräumen erfaßt, auch wenn sämtliche Räume Gegenstand eines einheitlichen Mietvertrages waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017875
Dokumentnummer
JJR_19760303_OGH0002_0010OB00525_7600000_001