Rechtssatz RS0017876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017876
Entscheidungsdatum
26.11.1992
Rechtssatz
Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, daß das von den Parteien Vereinbarte die Mindestanforderungen eines Vertrages erfüllt. Die Ergänzung von Hauptleistungen ist dann nicht ausgeschlossen, wenn feststeht, welche Hauptleistung grundsätzlich von den Parteien überhaupt zu erbringen sind (hier: Gewinnverteilung und Verlustverteilung unter Gesellschaftern).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017876
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0070OB01657_9200000_001