Rechtssatz RS0017879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017879
Entscheidungsdatum
29.07.1977
Rechtssatz
Wenn der Richter Lücken einer vertraglichen Regelung im Wege der individuellen oder der standardisierten Vertragsergänzung schließt, fungiert er noch nicht als Umgestalter des Vertragswerkes, sondern stellt lediglich die konkretisierte Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Parteien fest. (hier: ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten bei der Komplementärgesellschaft eine Verringerung seines Anteiles am Gewinn und am Verlust der Gesellschaft zur Folge hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017879
Dokumentnummer
JJR_19770729_OGH0002_0050OB00891_7600000_002