Rechtssatz RS0017883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017883
Geschäftszahl
7Ob665/83 (7Ob666/83)
Entscheidungsdatum
01.09.1983
Rechtssatz
Die Vereinbarung im Mietvertrag, daß die Abrechnung der Heizungskosten und Warmwasserkosten "von den beiden Mietern selbständig" erfolgt, kann nicht anders verstanden werden, als daß der Kläger den beiden Mietern die im Haus vorhandene Heizungsanlage zum Gebrauche überläßt, wobei es diesen obliegt, sie selbständig zu betreiben und sich über die Betriebskosten zu einigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017883
Dokumentnummer
JJR_19830901_OGH0002_0070OB00665_8300000_001