Rechtssatz RS0017887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017887
Entscheidungsdatum
03.07.1979
Rechtssatz
Sind auf ein Mietverhältnis weder unmittelbar noch mittelbar die Zinsbildungsvorschriften des Mietengesetzes anwendbar, dann ist bei der Auslegung der im Mietvertrag verwendeten Begriffe "Betriebskosten" und "öffentliche Abgaben" von deren Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen; eine Erklärungssitte in der Richtung, daß in Mietverträgen unter "Betriebskosten" ohne Rücksicht darauf, ob diese Verträge den Zinsbildungsvorschriften des Mietengesetzes unterliegen, stets die Betriebskosten im Sinne § 2 Abs 2 MG zu verstehen sind, gibt es nicht.Sind auf ein Mietverhältnis weder unmittelbar noch mittelbar die Zinsbildungsvorschriften des Mietengesetzes anwendbar, dann ist bei der Auslegung der im Mietvertrag verwendeten Begriffe "Betriebskosten" und "öffentliche Abgaben" von deren Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen; eine Erklärungssitte in der Richtung, daß in Mietverträgen unter "Betriebskosten" ohne Rücksicht darauf, ob diese Verträge den Zinsbildungsvorschriften des Mietengesetzes unterliegen, stets die Betriebskosten im Sinne Paragraph 2, Absatz 2, MG zu verstehen sind, gibt es nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017887
Dokumentnummer
JJR_19790703_OGH0002_0050OB00631_7900000_004